Oft artikulieren sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Anspruchsformulierung unpräzise:
- „Der Arbeitnehmer hat eine „Grati“ in der Höhe eines 13. Gehalts zu Gute.“
- „Der Arbeitgeber bezahlt dem Arbeitnehmer als Gratifikation ein 13. Monatsgehalt.“
- „Der 13. Monatslohn gilt als Gratifikation.“
Trotz Bezugnahme auf den „Gratifikations-Begriff“ legen die Gerichte solche Formulierungen als 13. Monatsgehälter aus. Massgebend ist aber immer der individuelle Sachverhalt im konkreten Einzelfall.